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Ab 1.7.2023 gelten neue Berechtigungs-Regeln für die Mobilitätszulage bei FRÖBEL, welche Du auch bald hier vorfinden wirst. Bislang sind hier noch die Regeln bis 30.6.2023 beschrieben. Bei allen Fragen zu den neuen Regeln wende Dich in der Zwischenzeit bitte direkt an Deinen Arbeitgeber. Danke.
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Nachfolgend findest Du die alten Berechtigungs-Regeln gültig bis 30.6.2023:
Grundsätzlich berechtigt sind alle in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter der folgenden Gesellschaften
FRÖBEL Bildung und Erziehung gGmbH
FRÖBEL e.V.
FRÖBEL Akademie gGmbH
Für eine Mobilitätszulage müssen außerdem folgende Kriterien* erfüllt sein
- Es muss ein aktives Arbeitsverhältnis bestehen.
- Mindestens 6 volle Kalendermonate Betriebszugehörigkeit
- es liegt keine Gehaltspfändung/Lohnpfändung vor
- es besteht keine Praktikanten Beschäftigung
- kein anderer aktiver Sachbezug (z.B. Benefitcard, BahnCard, Firmenwagen, Jobticket,...)
- Es muss kein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehen, d.h. auch Zeitverträge haben Anspruch auf Budget.
- Staffelung des Budgets nach Arbeitszeit:
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- 88 EUR: 31 bis einschließlich 40h/Woche
- 60 EUR: 21 bis einschließlich 30h/Woche
- 30 EUR: >10 bis einschließlich 20h/ Woche
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- Es muss ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis für innerhalb der nächsten 2 Monate bestehen.
Außerdem müssen berechtigte Mitarbeiter für JobRad folgende zusätzliche Kriterien* erfüllen
- Es besteht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, das noch mindestens 36 Monate nach Beginn der Überlassung des Dienstfahrrads andauern wird (Ab Freigabe des Fahrrades muss das Arbeitsverhältnis nach derzeitigem Regelwerk >= 38 Monate bestehen)
- Arbeitnehmerin befindet sich nicht außerhalb der Lohnfortzahlung oder in sonstiger längerer Abwesenheit ohne Lohnfortzahlung (d.h. ohne Lohnanspruch → außerhalb der Lohnfortzahlung) : wie zB. Elternzeit, Sabbatical ohne Entgeltzahlung, etc.
- es liegt keine Gehaltspfändung/Lohnpfändung vor